Ein Heilpaktiker hatte auf seiner Internetseite sowie in einem Branchenbuch für seine Tätigkeiten unter Angabe der folgenden Begriffe geworben:
„Osteopathie“, Chirotherapie“ und „Dunkelfelddiagnose“, „T.C.M.“, „vegetativ“, „B.F.D.“, „bioelektrische Funktionsanalyse“, „Kirlianphotographie“, „Dunkelfeld-Mikroskopie“, „Miasmatik“, „craniosacrale“, „Tuina“, „Qi Gong“, „H.O.T.“, „Bioresonanztherapie“ und „NLP“
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2006 AZ: 12 O 66/06) sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG darf außerhalb der Fachkreise u. a. für Verfahren nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit sie nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Das Gericht sah in der Verwendung der erwähnten Begriffe einen Verstoß gegen diese Vorschrift, da sich die Bedeutung der Bezeichnungen nicht spontan und ohne Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen erschließen würde.
Die Entscheidung kann unter der Rechtsprechungsdatenbank des Justizportals NRW angerufen werden: justiz.nrw.de