Die Anwendung von Lokalanästhetika auf Wunsch des Patienten

 

Ein Großteil der praktizierenden Heilpraktiker setzt im Zusammenhang mit der Neuraltherapie Lokalanästhetika (Procain oder Lidocain) als Heilmittel ein. Eine Umfrage der Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker unter 2.970 befragten Heilpraktikern hat ergeben, dass über 60 % der befragten Heilpraktiker Procain oder Lidocain als Lokalanästhetika im Rahmen der Neuraltherapie angewendet haben. Die geschätzte Anzahl der Procain-Anwendungen betrug danach ca. 71.100 bei Procain und ca. 29.200 bei Lidocain. Die überwiegende Anwendungsform war bei Procain die subcutane, intracutane und intramusculäre Injektion.

 

Seit dem 01.04.2006 sind Lokalanästhetika wie Procain und Lidocain verschreibungspflichtig. Dies ist auf eine Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln zurückzuführen, die mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage von §48 Abs.2 und 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) erlassen wurde. Durch diese Verordnung wurden Lokalanästhetika zur parentalen Anwendung der Verschreibungspflicht unterstellt. Von der Verschreibungspflicht ausgenommen  sind lediglich Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2% zur intrakutanen Anwendung und zwar ausschließlich an der gesunden Haut.

 

Dies bedeutet für den Heilpraktiker, dass er seit dem 01.04.2006 Procain und Lidocain nur bis zu einer Konzentration von 2 % und nur in Form der intracutanen Anwendung erhält und damit anwenden darf. Mit dieser Neuregelung ist dem Heilpraktiker eine Neuraltherapie im klassischen Sinne nicht mehr möglich.

 

Viele Heilpraktiker stellen sich hier jedoch die Frage, ob sie ein verschreibungspflichtiges Lokalanästhetikum verabreichen dürfen, wenn der Patient mit von einem Arzt verschriebenen Lokalanästhetikum zum Heilpraktiker zur Durchführung der Neuraltherapie kommt. In diesen Fällen ist das verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits durch einen Arzt verschrieben und durch einen Apotheker an den Patienten aufgrund dieser Verschreibung abgegeben worden.

 

Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln regelt §48 Abs.1 AMG. Danach dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

 

Für den Heilpraktiker stellt sich daher die Frage, ob das Verabreichen des Medikaments bereits ein Inverkehrbringen bzw. eine Abgabe im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellt. Unter dem Begriff der Abgabe wird jeder Vorgang verstanden bei dem die tatsächliche Verfügungsgewalt eines Gegenstandes auf einen anderen übertragen wird. Die Verabreichung eines Medikaments als Abgabe im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu klassifizieren, wird mit Blick auf die herrschende Meinung in der Rechtssprechung jedoch verneint. Die Verabreichung eines Medikaments stellt weder ein Inverkehrbringen noch eine Abgabe an einen anderen dar (OVG NRW, Urteil vom 20.02.1997, 13 A 568/95; BVerwG, Urteil vom 02.12.1993, 3 C 42/91). Zu erwähnen ist jedoch, dass der vom undesverwaltungsgericht entschiedene Fall sich auf einen Tierarzt bezog. Hier wurde die Abgabe bereits schon deshalb verneint, da der Tierhalter keine Verfügungsgewalt über das Arzneimittel erhalte. Allerdings dürfte die Anwendung in jedem Fall eine Verfügungsgewalt an dem Arzneimittel beim Patienten ausschließen, da das injizierte Heilmittel verbraucht und eine weitere Verfügung durch den Patienten unmöglich gemacht wird.

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ein Heilpraktiker nicht gegen die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes verstößt, wenn er auf Wunsch des Patienten das mitgebrachte und verschriebene Lokalanästhetikum zur Durchführung der Neuraltherapie dem Patienten spritzt.

 

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